Allgemeine Geschäftsbedingungen für Agenturleistungen der Einstieg GmbH

Stand: Mai 2024

  1. Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbindungen (im Folgenden „AGB“) gelten für den Agenturbereich „Einstieg Concept“ der Einstieg GmbH (im Folgenden „Agentur“ genannt).  Diese AGB sind Bestandteil von Verträgen, die die Durchführung von Aufträgen im Bereich des Employer Branding, Ausbildungs- und Hochschulmarketings, Corporate Publishings, Kommunikationsberatung, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung zum Gegenstand haben. Nicht umfasst sind Leistungen der Einstieg GmbH für Angebote von Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen sowie für Anzeigenschaltungen, für die gesonderte Geschäftsbedingungen der Einstieg GmbH gelten.

(2) Die AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an; es sei denn, die Agentur hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

  1. Vertragsabschluss, Leistungsumfang

(1) Eine Erstbesprechung am Sitz der Agentur ist für den Kunden grundsätzlich kostenlos. Für Besprechungen am Sitz des Kunden können hierfür anfallende Reisekosten in Rechnung gestellt werden. Sollte die Erstbesprechung bereits eine umfassende Beratung oder Analyse beinhalten, wird dem Kunden der tatsächlich dafür angefallene Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Bei einer Erstbesprechung über 90 Minuten handelt es sich um eine umfassende Beratung in diesem Sinne. Die Agentur informiert den Kunden über die Einstellung entgeltfreier Leistungen und Dienste. Diese können jederzeit eingestellt werden, ohne dass dem Kunden jedwede Minderungs-, Ersatz- und/oder Schadensersatzansprüche gegenüber der Agentur zustehen.

(2) An verbindliche Angebote ist die Agentur sieben Tage nach Zugang beim Kunden gebunden. Leistungsbeschreibungen in Auftragsbestätigungen haben nicht den Charakter einer Zusicherung oder Garantie.

(3) Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn zwischen der Agentur und dem Kunden ein Vertrag unterzeichnet worden ist, die Agentur dem Kunden eine Auftragsbestätigung erteilt hat oder der Kunde ein verbindliches Angebot von der Agentur angenommen hat. Mündliche oder fernmündliche Aufträge des Kunden sind für die Agentur nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) von der Agentur bestätigt werden.

(4) An sämtlichen Unterlagen, Präsentationen und Daten (Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepte, Skizzen, Entwürfe sowie sonstige Leistungsergebnisse), die dem Kunden im Rahmen der Akquise (insbesondere im Rahmen einer Wettbewerbspräsentation) oder eines Angebots übermittelt bzw. präsentiert wurden, behält sich die Agentur sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor, wobei der Kunde ebenso verpflichtet ist, diese geheim zu halten. Vor ihrer Nutzung durch den Kunden und/oder Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde die ausdrückliche schriftlichen Zustimmung der Agentur.

(5) Im Rahmen eines Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Vorgaben/ Briefings des Kunden. Reklamationen bezüglich der kreativen/künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

(6) Die Herausgabe von Masterdateien bzw. Rohdaten von Gestaltungen der Agentur ist nicht geschuldet und bedarf der gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

(7) Die Agentur erbringt ihre Leistungen aufgrund des vereinbarten Leistungsumfangs. Wünscht der Kunde nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen und entstehen hierdurch höhere Kosten, die zur Überschreitung einer Budget-Grenze/ Kostenkalkulation führen, werden diese dem Kunden gesondert berechnet.

(8) Mit der Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen der Agentur können nach eigenem Ermessen der Agentur Subunternehmer beauftragt werden.

  1. Termine, Fertigstellungsfristen, Abnahme

(1) Die Einhaltung von verbindlichen Fristen und Terminen setzt voraus, dass sämtliche Unterlagen, Informationen und Erklärungen, insbesondere Freigabeerklärungen des Kunden, rechtzeitig, vollständig und vollständig lesbar bei der Agentur eintreffen. Für Terminverzögerungen steht die Agentur nicht ein, wenn sie durch verspätet, unvollständig oder nicht vollständig lesbar eingereichte Kundenunterlagen, -informationen oder -erklärungen, durch Änderungswünsche des Kunden oder durch Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges verursacht wurden.

(2) Für die Dauer der Prüfung von Konzeptionen, Entwürfen, Fertigungsmustern, etc. durch den Kunden ist die jeweilige Leistungsfrist unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung der Leistung an den Kunden bis zum Eintreffen einer Stellungnahme des Kunden bei der Agentur.

(3) Termine und Fertigstellungsfristen verlängern sich bei Verzögerungen durch höhere Gewalt oder andere von der Agentur nicht zu verantwortende Ereignisse um die Dauer der Verzögerung. Der Kunde wird in diesem Fall benachrichtigt.

(4) Handelt es sich bei der Leistung der Agentur um eine werkvertragliche Leistung, hat der Kunde die von der Agentur präsentierten und/oder gelieferten Arbeiten und Werke abzunehmen. Eine Ingebrauchnahme oder Nutzung der gelieferten Arbeiten und Werke stellt eine rechtsverbindliche Abnahme dar.

(5) Mit Prüfung und Genehmigung der Entwürfe und Reinzeichnungen übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Soweit nicht anders vereinbart und wenn es zur Leistungserbringung notwendig ist, wird der Kunde Unternehmens- und Produktinformationen, Daten, Texte, Fotos, Filme und sonstige Beiträge und Informationen (im Folgenden: „Inhalte“) zur Erfüllung der Leistungen der Agentur liefern bzw. unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Inhalte sind fristgerecht und unter Einräumung sämtlicher zweckentsprechender Nutzungsrechte zu liefern. Der Kunde steht dafür ein, dass er zur Verwertung aller von ihm übergebenen Inhalte berechtigt ist. Für die Fehlerhaftigkeit überlassener Inhalte ist der Kunde allein verantwortlich; für die Agentur besteht keine Prüfungspflicht. Ist der Kunde zur Verwendung der der Agentur überlassenen Vorlagen, Beiträge und Inhalte nicht berechtigt, stellt er die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

(2) Der Kunde wird die Agentur über auftragsrelevante Vorgänge und Umstände vor und während der Auftragserfüllung informieren. Er sorgt mit organisatorischen Rahmenbedingungen für den ungestörten Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten der Agentur. Verzögert sich der die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung ihrer Vergütung und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz verlangen.

  1. Annullierungskosten

(1) Wünscht der Kunde die vorzeitige Beendigung eines Auftrags, oder kündigt der Kunde vorzeitig den Vertrag über das vereinbarte Projekt, ohne dass dies durch die Agentur zu verantworten ist, kann die Agentur – unbeschadet der Möglichkeit, eine höhere Vergütung oder Schaden geltend zu machen – die anteilige Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie zehn vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung beanspruchen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder Vergütungsanspruchs vorbehalten.

(2) Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, diejenigen Kosten von Drittdienstleistern zu ersetzen, die aufgrund der vom Kunden freigegebenen Fremdkosten der Agentur beauftragt wurden und die gegenüber der Agentur von dem Drittdienstleister nach vorzeitiger Beendigung des Auftrags geltend gemacht werden.

  1. Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Die Leistungen der Agentur werden nach Aufwand zu den vereinbarte Stundensätzen bzw. Tagessätzen (ein Personentag = 8 Stunden) erbracht, soweit mit dem Kunden nicht ein Pauschalpreis oder sonstige abweichende Vergütung vereinbart wurde.

(2) Für Arbeitszeiten am Wochenende oder an Feiertagen, die durch den Wunsch des Kunden oder aufgrund einer von ihm zu vertretenden Verzögerung erforderlich sind, entsteht ein Zuschlag von 25 % auf den vereinbarten Stundensatz.

(3) Für Material- und Kommunikationskosten kann die Agentur eine Servicepauschale von 2 % auf das Nettohonorarvolumen erheben.

(4) Die Vergütung versteht sich zuzüglich der zum Rechnungslegungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig. Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(6) Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, werden die erbrachten Stunden am jeweiligen Monatsende unter Vorlage einer Leistungsübersicht abgerechnet. Wenn sich ein Auftrag mit einer Pauschalvergütung über mehr als einen Monat erstreckt, gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die folgenden Zahlungsbedingungen: Ein Drittel der Vergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Präsentation der ersten Leistungsergebnisse, ein Drittel bei Abnahme oder Fertigstellung der Leistungen.

(7) Aufrechnungs- oder Zurückhaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Forderungen aus unterschiedlichen Vertragsverhältnisse dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

  1. Fremdleistungen, Neben- und Reisekosten

(1)  Fremdleistungen und Fremdkosten (insbesondere Fotografien, Schriftlizenzen, Illustrationen, Programmierung, Standproduktion sowie Druckkosten) werden nur aufgrund gesonderter Absprache mit dem Kunden und auf Rechnung des Kunden vergeben. Soweit genehmigte Fremdleistungen/Fremdkosten von der Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt werden, stellt der Kunde die Agentur von den hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei. Die Agentur ist berechtigt, hierbei einen entsprechenden Handlingszuschlag von mindestens 10 % zu berechnen.

(2) Sofern nicht explizit ausgewiesen, sind Nebenkosten, insbesondere Künstlersozialkasse, GEMA und/oder anderweitige Lizenzkosten Dritter, Verbrauchsmaterialien, Beleg- und Korrekturkopien, Kurierkosten und Autorenkorrekturen, in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten.

(3) Soweit nicht gesondert vereinbart, werden Reisekosten der Agentur gegen Vorlage von Rechnungen bzw. Belegen vom Kunden vergütet (Bahn: 2. Klasse; Flug: Economy Class; Pkw: entsprechend den deutschen steuerrechtlichen Regelungen; Hotel: bis 150.- Euro/Nacht zzgl. etwaige MwSt.). Reisezeiten über 1,5 Stunden pro einfache Strecke sind mit 50 Prozent des vereinbarten Stundensatzes der Agentur vom Kunden zu vergüten. Darüber hinausgehende Reisekosten und Spesen sind mit dem Kunden abzusprechen und von diesem zu erstatten.

  1. Nutzungsrechte

(1) An den Konzeptionen, Texten, gestalterischen Leistungen (inkl. Entwürfe, etc.), Softwareentwicklungen, Filmen, Animationen und sonstigen kreativen Leistungen der Agentur (im Folgenden: „Werke“) werden die Nutzungsrechte dem Kunden erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.

(2) Soweit nicht ein anderes schriftlich vereinbart ist, wird dem Kunden an den Werken ein einfaches, nicht-exklusives, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht zur Verwendung in der vereinbarten Nutzungsart eingeräumt. Eine Herausgabe eines Quellcodes ist nicht geschuldet, soweit es sich nicht um Open Source-Software handelt. Die Nutzungsrechte können nicht an Dritte weiter übertragen oder unterlizenziert werden, es sei denn, es wird eine gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart und gezahlt.

(3) Werke dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung oder Vereinbarung der Agentur nicht verändert oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Dies gilt auch bei der Überlassung von digitalen Werken, Rohdaten oder Masterdateien. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.  Digitale Fassungen von Werken, soweit deren Überlassung nicht die Hauptleistung ist, werden nur gegen gesonderte Vergütung überlassen und dürfen nur nach vorherigen Zustimmung geändert werden.

(4) Dem Kunden ist es untersagt, die ihm von der Agentur zur Verfügung gestellten Rechercheergebnisse (z. B. Kontaktpersonen, E-Mail-Adressen) an Dritte weiterzugeben.

(5) Auf Vertragserzeugnissen kann die Agentur mit Zustimmung des Kunden angemessen auf sich hinweisen (Impressum). Der Kunde kann von der Agentur in die Referenzsammlung aufgenommen werden.

(6) Vorschläge des Kunden oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

  1. Gewährleistung und Haftung

(1) Wenn die Leistungen der Agentur ausschließlich in der Beratung des Kunden besteht, ist der Kunde für die von ihm praktizierte Nutzung, Verwertung und Umsetzung der von der Agentur erbrachten Beratungen selbst verantwortlich. Die Agentur gewährleistet nicht den Erfolg seiner Beratungsleistungen.

(2) Verantwortlicher im Sinne der presse- und medienrechtlichen Normen ist bei Veröffentlichungen von erstellten Medien ausschließlich der Kunde.

(3) Die Gewährleistungsfrist bei Kauf-, Werk- oder Werklieferungsleistungen beträgt zwölf Monate ab Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.

(4) Der Kunde hat gelieferte Leistungen der Agentur unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel bzw. versteckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich oder in Textform der Agentur mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Leistung als genehmigt.

(5) Soweit bei Kauf-, Werk- oder Werklieferungsleistungen ein von der Agentur zu vertretender Mangel der Leistungen vorliegt, ist die Agentur wahlweise zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

(6) Sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung dreimal fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.

(7) Die Agentur gewährleistet nicht die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit ihrer Leistungen und Werke, steht jedoch dafür ein, dass der bestimmungsgemäßen Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(8) Bestehen seitens der Agentur rechtliche Bedenken hinsichtlich der vom Kunden gewünschten Leistungen und/oder Inhalte und wurden diese nach Mitteilung der Bedenken dennoch auf Wunsch des Kunden durchgeführt, so haftet die Agentur nicht für die rechtliche Zulässigkeit dieser Leistungen. Soweit der Kunde eine rechtliche Prüfung wünscht, ist diese gesondert zu vergüten.

(9) Im Übrigen haftet die Agentur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit und bei Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz unbeschränkt.

(10) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Agentur nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf). Die Agentur haftet hierbei jedoch maximal bis zu einem Schaden in Höhe der vereinbarten Vergütung. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(11) Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  1. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort ist Köln.

(2) Für diese Geschäftsbeziehungen und für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

Einstieg Concept, ein Geschäftsbereich der Einstieg GmbH, Stand: Mai 2024, alle Rechte vorbehalten.